Braucht meine Website ein Impressum? Wann es erforderlich sein kann und welche Angaben hineingehören

Braucht meine Website ein Impressum?
Wann es erforderlich sein kann und welche Angaben hineingehören

Für viele geschäftliche Websites gelten gesetzliche Informationspflichten. Umgangssprachlich werden die entsprechenden Anbieterinformationen meist als Impressum bezeichnet. Welche Angaben erforderlich sind, hängt jedoch unter anderem davon ab, wer die Website betreibt, welche Rechtsform das Unternehmen hat, welcher Tätigkeit nachgegangen wird und welche Inhalte angeboten werden. Ein allgemeines Muster kann deshalb keine individuelle rechtliche Prüfung ersetzen.

Impressum auf einer Unternehmenswebsite

Gerade bei rechtlichen Themen kursieren im Internet zahlreiche ältere Informationen. So wird beispielsweise noch häufig auf das Telemediengesetz (TMG) verwiesen. Die entsprechenden allgemeinen Informationspflichten für geschäftsmäßige digitale Dienste finden sich inzwischen insbesondere im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).

Für Unternehmen bedeutet das vor allem: Das Impressum sollte nicht aus einer beliebigen Vorlage kopiert werden. Welche Angaben erforderlich sind, sollte anhand des konkreten Unternehmens geprüft werden.

Braucht jede Website ein Impressum?

Nein, die pauschale Aussage „Jede Website braucht ein Impressum“ ist so nicht richtig.

Für Unternehmenswebsites und andere geschäftsmäßige Onlineangebote bestehen jedoch regelmäßig Informationspflichten. § 5 DDG betrifft geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Daneben sieht der Medienstaatsvertrag Informationspflichten für Telemedien vor, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.

Für eine typische Unternehmenswebsite sollte das Thema Impressum deshalb grundsätzlich berücksichtigt und anhand des konkreten Angebots geprüft werden.

Wichtig: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und stellt keine Rechtsberatung dar. Welche Angaben für Ihr Unternehmen und Ihre Website konkret erforderlich sind, sollte im Zweifel durch eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung geprüft werden.

Was ist der Sinn eines Impressums?

Die Anbieterinformationen sollen transparent machen, wer für einen digitalen Dienst beziehungsweise Onlineauftritt verantwortlich ist und wie der Anbieter erreicht werden kann.

Besucher sollen also nicht rätseln müssen, welches Unternehmen hinter einer geschäftlichen Website steht.

Das schafft zugleich Transparenz und kann auch aus Sicht potenzieller Kunden Vertrauen fördern: Ein Unternehmen tritt mit nachvollziehbarer Identität und erreichbaren Kontaktdaten auf.

Welche Angaben können im Impressum erforderlich sein?

Welche Informationen konkret angegeben werden müssen, unterscheidet sich je nach Anbieter. § 5 DDG nennt verschiedene allgemeine Informationspflichten.

Name beziehungsweise Unternehmensbezeichnung und Anschrift

Zu den grundlegenden Angaben gehören Name und Anschrift des Diensteanbieters.

Bei juristischen Personen kommen unter anderem die Rechtsform und Angaben zum Vertretungsberechtigten hinzu.

Wichtig ist dabei: Im Impressum geht es um den Betreiber beziehungsweise Anbieter der Website – nicht darum, welche Agentur die Website gestaltet oder technisch umgesetzt hat.

Kontaktmöglichkeiten

Das DDG verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Dazu gehört ausdrücklich eine E-Mail-Adresse.

Welche weiteren Kontaktmöglichkeiten im konkreten Fall erforderlich oder sinnvoll sind, sollte nicht anhand veralteter pauschaler Regeln entschieden werden.

Gut zu wissen: Die häufig im Internet zu findende Behauptung, jedes Impressum müsse zwingend „zwei Kontaktwege“ oder immer eine Telefonnummer enthalten, sollte nicht ungeprüft übernommen werden. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen und die konkrete Ausgestaltung des Angebots.

Register und Registernummer

Ist ein Unternehmen in einem entsprechenden öffentlichen Register eingetragen, können Angaben zum Register und zur Registernummer erforderlich sein.

Das kann beispielsweise Eintragungen in Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregistern betreffen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer

Wenn eine entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer vorhanden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen greifen, sieht § 5 DDG deren Angabe vor.

Das sollte nicht mit anderen steuerlichen Nummern verwechselt werden. Insbesondere sollten sensible steuerliche Angaben nicht einfach vorsorglich veröffentlicht werden, nur weil sie in einer beliebigen Impressumsvorlage auftauchen.

Angaben zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten

Bei Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, können zusätzliche Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich sein.

Besondere Angaben für bestimmte Berufe

Für bestimmte reglementierte Berufe können weitere Informationen notwendig sein – beispielsweise zur zuständigen Kammer, Berufsbezeichnung und zu berufsrechtlichen Regelungen.

Genau hier zeigt sich, warum sich ein pauschales Muster-Impressum für sämtliche Unternehmen nicht eignet.

Braucht ein Blog einen Verantwortlichen?

Auch hier sollte nicht pauschal jeder Blog gleich behandelt werden.

Der Medienstaatsvertrag enthält zusätzliche Anforderungen für bestimmte journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien. Unter bestimmten Voraussetzungen ist zusätzlich ein Verantwortlicher mit Name und Anschrift zu benennen.

Ob ein Unternehmensblog oder eine andere Veröffentlichung konkret darunter fällt, sollte anhand der tatsächlichen Inhalte geprüft werden.

Die alte Empfehlung, vorsorglich auf jeder Website einen „inhaltlich Verantwortlichen“ einzutragen, würde deshalb zu weit gehen.

Wo sollte das Impressum zu finden sein?

Die nach dem DDG erforderlichen Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden.

In der Praxis wird das Impressum deshalb üblicherweise über einen eindeutig bezeichneten Link erreichbar gemacht – beispielsweise im Footer einer Website.

Besucher sollten nicht erst verschiedene Seiten durchsuchen oder versteckte Menüs öffnen müssen, um die Anbieterinformationen zu finden.

Gut zu wissen: Eine eindeutige Bezeichnung wie „Impressum“ erleichtert die Auffindbarkeit. Kreativität ist an dieser Stelle weniger wichtig als Klarheit.

Impressum und Datenschutzerklärung sind nicht dasselbe

Impressum und Datenschutzerklärung erfüllen unterschiedliche Aufgaben.

Das Impressum stellt insbesondere Informationen über den Anbieter des Onlineangebots bereit.

Die Datenschutzerklärung informiert dagegen darüber, wie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Website verarbeitet werden.

Eine Unternehmenswebsite kann deshalb sowohl ein Impressum als auch eine Datenschutzerklärung benötigen. Das eine ersetzt das andere nicht.

Was ist mit Kontaktformularen, Analysewerkzeugen und externen Diensten?

Je mehr Funktionen eine Website verwendet, desto mehr rechtliche und datenschutzrechtliche Fragen können entstehen.

Das betrifft beispielsweise:

  • Kontaktformulare,
  • Analyse- und Trackinglösungen,
  • Newsletter,
  • eingebettete Videos oder Karten,
  • externe Schriftarten und Dienste,
  • Terminbuchungen,
  • Onlineshops und Zahlungsfunktionen.

Nicht alle daraus entstehenden Informationspflichten gehören in das Impressum. Sie können beispielsweise auch die Datenschutzerklärung oder weitere rechtliche Informationen betreffen.

Deshalb sollte die rechtliche Betrachtung einer Unternehmenswebsite nicht beim Impressum enden.

Warum wir kein Muster-Impressum zum Kopieren bereitstellen

Ein Muster wirkt zunächst praktisch: Unternehmensname einsetzen, Adresse ergänzen und fertig.

Genau darin liegt aber das Problem.

Ein Einzelunternehmen benötigt möglicherweise andere Angaben als eine GmbH. Für einen reglementierten Beruf können zusätzliche Informationspflichten gelten. Ein Onlineshop hat andere Anforderungen als eine einfache Unternehmenspräsentation. Auch journalistisch-redaktionelle Inhalte können zusätzliche Fragen aufwerfen.

Eine Vorlage kann diese Unterschiede nicht zuverlässig abbilden.

Deshalb halten wir es für sinnvoller, die grundlegenden Anforderungen zu erklären und bei den konkreten Rechtstexten eine individuelle Prüfung zu empfehlen.

Typische Fehler beim Website-Impressum

Auch ohne eine vollständige rechtliche Prüfung lassen sich einige typische Problemfelder erkennen:

  • veraltete Angaben nach einem Umzug oder Geschäftsführerwechsel,
  • fehlende oder falsche Registerinformationen,
  • ein Impressum, das nur schwer erreichbar ist,
  • blind kopierte Angaben aus fremden Mustern,
  • Verweise auf inzwischen veraltete gesetzliche Grundlagen,
  • Verwechslung von Impressum und Datenschutzerklärung.

Rechtliche Informationen sollten deshalb nicht nur bei der erstmaligen Erstellung einer Website berücksichtigt, sondern bei Veränderungen des Unternehmens ebenfalls aktualisiert werden.

Was hat sich beim TMG geändert?

Viele ältere Websites und Impressumsvorlagen enthalten noch Formulierungen wie „Angaben gemäß § 5 TMG“.

Das Telemediengesetz wurde im Mai 2024 durch eine neue Rechtslage abgelöst. Die allgemeinen Informationspflichten, auf die sich solche Impressumsangaben üblicherweise bezogen, finden sich heute insbesondere in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes.

Wer ältere Rechtstexte verwendet, sollte deshalb prüfen lassen, ob darin noch veraltete Rechtsverweise oder andere überholte Angaben enthalten sind.

Gut zu wissen: Gerade beim Relaunch einer älteren Website sollten nicht nur Design und Inhalte übernommen werden. Auch Impressum, Datenschutzerklärung und andere rechtlich relevante Texte sollten auf Aktualität geprüft werden.

Was übernimmt WEBKOMMUNIKATION24 bei der Website-Erstellung?

Bei einer professionellen Unternehmenswebsite berücksichtigen wir selbstverständlich, dass geeignete Bereiche für Impressum, Datenschutzerklärung und andere notwendige Informationen vorhanden und sinnvoll erreichbar sein müssen.

Wir kümmern uns um die technische und gestalterische Integration in die Website und können bereitgestellte Inhalte entsprechend einpflegen.

Was wir dabei bewusst nicht tun: Ihnen auf Grundlage eines allgemeinen Blogartikels verbindlich sagen, welche individuellen Rechtstexte Ihr Unternehmen benötigt.

Rechtliche Anforderungen hängen vom konkreten Unternehmen, den eingesetzten Funktionen und weiteren Umständen ab. Für verbindliche Rechtstexte und deren Prüfung sind entsprechend qualifizierte Stellen die richtigen Ansprechpartner.

Impressum von Anfang an mitdenken

Bei der Planung einer Website stehen verständlicherweise zunächst Design, Inhalte und Funktionen im Vordergrund. Rechtliche Pflichtinformationen sollten trotzdem nicht erst unmittelbar vor der Veröffentlichung auffallen.

Sie gehören von Beginn an zur Seitenstruktur und müssen sinnvoll in den Internetauftritt integriert werden.

Bei WEBKOMMUNIKATION24 entwickeln wir Ihre Unternehmenswebsite professionell und berücksichtigen dabei auch die notwendigen Bereiche für rechtliche Informationen. Die technische Umsetzung und Einbindung übernehmen wir für Sie – bei der verbindlichen rechtlichen Ausgestaltung setzen wir dagegen bewusst auf eine saubere Trennung zwischen Webagentur und Rechtsberatung.

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